Widerrufsrecht

§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträgen und Fernabsatzverträgen.

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht aus einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat, nachdem der Verbraucher 

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages vor ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und

2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrusrecht verliert.